Wissenswertes Fragen und Antworten rund um die Bestattung

Allgemein

1. Ich möchte im eigenen Garten beigesetzt werden. Ist das möglich?

Grundsätzlich besteht in Deutschland für Verstorbene und Totgeburten der Bestattungszwang – auch für Asche. Im benachbarten Ausland dürfen Angehörige frei entscheiden, an welchem Ort die Asche ihrer Verstorbenen beigesetzt oder aufbewahrt werden soll.

2. Wird der Leichnam bei einer Erdbestattung von Maden angefressen?

Nein, in Deutschland muss die Grabtiefe hygienischen Anforderungen entsprechen. Die Auflagen verlangen, dass nach der Zuschüttung des Grabes keine Zersetzungsprodukte an die Oberfläche treten. In einer solchen Tiefe sind keine Würmer, Maden oder Larven im Boden, die den Leichnam anfressen könnten. Die Zersetzung erfolgt lediglich durch körpereigene Mikroorganismen.

3. Ich habe besondere Wünsche zur Grabgestaltung. Was muss ich beachten?

Wenn Sie besondere Wünsche zur individuellen Grabgestaltung, wie z.B. Gestaltung des Grabes oder des Grabmals, haben, sprechen Sie uns bitte direkt an.

Generell ist sind die Gestaltungsvorschriften dazu da, den Erhalt des Anstaltszwecks des Friedhofs zu gewährleisten. Sie dienem dem Erhalt der Würde eines Friedhofs. Also auch Ihrer gewünschten Grabstelle. Es kann sein, dass es auf einem Friedhof mehrere Gestaltungsvorschriften gibt. Man spricht dann von sog. Abteilungen in denen unterschiedlich strenge Vorschriften zur Grabmalgestaltung gelten.

Ihr persönlicher Ansprechpartner wird für Sie persönlich Ihre Wünsche z.B. mit den entsprechenden Friedhofssatzungen und den lokalen Gestaltungsvorschriften abgleichen und Sie individuell beraten. Wir kümmern uns gerne um Ihr Anliegen.

Vorsorge

1. Kann ich meine eigene Bestattung schon im Vorfeld planen?

Ja, heutzutage bieten nahezu alle Bestatter die Möglichkeit der Bestattungsvorsorge an. Mit dem Abschluss einer Bestattungsvorsorge erspart man Hinterbliebenen Unsicherheit und eventuelle seelische und finanzielle Belastungen. Innerhalb der Vorsorge kann man von der Bestattungsform über die Gestaltung der Trauerfeier bis hin zum Arrangement des Blumenschmucks schon alles festlegen. Im Vorsorgegespräch werden bereits die persönlichen Daten festgehalten. Die finanzielle Sicherung erfolgt durch Treuhandkonten oder Versicherungen.

2. Was ist eine Bestattungsverfügung?

Die Bestattungsverfügung regelt, dass die Bestattung Ihren Vorstellungen entspricht. Aus dieser können die Angehörigen entnehmen, wie genau die Beisetzung nach Ihren Wünschen durchgeführt werden soll. In der Bestattungsverfügung legen Sie persönlich alles rund um die Bestattung fest; zum Beispiel die Art der Bestattung, den Blumenschmuck, die gespielte Musik oder ob es eine weltliche Trauerrede geben soll.

Die Form der Bestattungsverfügung ist dabei ausdrücklich nicht zwingend festgelegt.

So können Sie zum Beispiel die Verfügung mündlich bekannt geben oder schriftlich verfassen und bei sich zu Hause verwahren. Sollte Ihnen das nicht ausreichen und Sie wirklich zu einhundert Prozent sichergehen wollen, dass alles nach Ihren Wünschen verläuft, so empfiehlt es sich die Bestattungsverfügung bei einem Notar zu hinterlegen.

Tipp: Die Bestattungsverfügung sollte nicht Inhalt des Testaments sein, da dieses im Normalfall erst ab drei Wochen nach der Beisetzung geöffnet wird.

3. Lohnt es sich ab 65 Jahren noch eine Sterbegeldversicherung abzuschließen?

Oftmals ist es so, dass der Anteil der Risikoabsicherung im Beitrag zu hoch ist. Hier sollten Interessenten genau kalkulieren, ob sie bei einer Einzahlungsdauer von 20Jahren, wenn sie nicht vorher sterben, viel mehr einzahlen. Es gibt meistens eine feste Einzahlungszeit. Häufig liegt diese auch bei der Grenze zu 85 Jahren.

4. Was bedeutet die Wartezeit bei Sterbegeldversicherungen?

Wartezeit bedeutet schlicht, dass bei Eintritt des Sterbefalls innerhalb dieser Wartezeit der Versicherer, wenn keine Gesundheitsfragen beantwortet wurden, nicht zahlt. Den Angehörigen wird in diesem Falle lediglich das eingezahlte Geld oder deutlich weniger ausgezahlt. Werden Gesundheitsfragen gestellt, besteht meist keine Wartezeit, doch es kann sein, dass nicht jeder aufgenommen wird. Prüfen Sie, ob die Versicherer auch einem Unfalltod auf die Wartezeit verzichten. Dies ist in der Regel der Fall.

 

Erbe

Auch das Thema Erbe und die Verteilungsvorschriften dazu gehören zum Thema Abschied. Wir haben Ihnen einen Auszug der uns am häufigsten gestellten Fragen aufgeschrieben.

1. Was ist ein Testament?

In einem Testament (vollständig handschriftlich) kann die handelnde Person (der das Testament unterschreibt) nach seinem Gusto festlegen, wie das Vermögen nach dem Tode verteilt werden soll. Ein Testament ist oft sinnvoll, wenn es zum Beispiel im Bezug auf die Erbaufteilung Streit vorprogrammiert oder schon aufgekommen ist. Das Testament regelt wie SIE Ihr Erbe aufteilen, nicht wie es Dritte voraussetzen oder von Ihnen erwarten.

2. In welchen Fällen brauche ich überhaupt ein Testament?

Sie sollten die Niederschrift eines Testaments in Erwägung ziehen, wenn Sie davon ausgehen, dass Ihre Angehörigen in Streit über das Erbe verfallen oder die Familie gar entzweien könnte. Wenn Sie beispielsweise einen „Lieblingsenkel“ haben und Sie diesen besonders berücksichtigen möchten, regeln Sie dies am Besten in einem Testament. Sollten Sie und Ihr Partner nicht geheiratet haben (Paar ohne Trauschein) und Sie wollen Ihrem Lebensgefährten etwas vermachen, so empfiehlt es sich dies im Testament festzuhalten. Sie können in diesem Falle auch einen Erbvertrag (stets notariell) schließen. Dieser ist sozusagen eine wechselseitig bindende Erbeinsetzung.

3. Was gibt es Wissenswertes beim Verfassen des Testaments?

Das Testament muss eigenhändig verfasst sein. Die Sprache ist egal. Es darf kein Zweifel aufkommen, dass der Urherber oder der Verfasser des vorliegenden Testaments auch wirklich der Erblasser ist. Betiteln Sie ihr Testament ausdrücklich als “Testament”. Unterschrieben wird das Testament mit Vor- und Zunamen, um Verwechselungen vorzubeugen. Wenn es Textabschnitte unterhalb der Unterschrift gibt, dann müssen diese separat unterschrieben werden.

Da ein jüngeres Testament stets ein älteres ersetzt, ist es unabdingbar, dass Sie immer ein Datum einfügen. So gilt zum Beispiel kein Testament als gültig, wenn es mehrere gültige gibt, aber kein jüngstes ermittelt werden kann. Schreiben Sie Ihren Willen konkret auf. Nennen Sie Gegenstände bei ihrem allgemeinverständlichen Namen oder beschreiben Sie diese für Dritte verständlich genau. Umgangssprache sollten Sie vermeiden.

Nur der künftige Erblasser darf sein Testament verfassen. Das “Handführen” ist ausdrücklich nicht erlaubt. Sollte sich herausstellen, dass durch “Handführen” ein Testament zustande gekommen ist, so  ist dieses ungültig und ein früheres Testament gilt. Sollte es kein früheres Testament  geben, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Wenn Sie ein notarielles (öffentliches) Testament wünschen, so kann dieses auch vom Notar verfasst werden. (Sie bestimmen den Inhalt und  unterschrieben anschließend) Alternativ beurkundet er ihr selbstgeschriebenes Testament. Die Gebühr hierfür orientiert sich an der Höhe des Nachlasses. Das Testament wird hier immer beim zust. Amtsgericht verwahrt.

Günstiger als ein notarielles Testament ist ein selbstgeschriebenes allemal. Doch ist es auch nicht immer leicht unmissverständliche Formulierungen oder Anordnungen zu treffen und keinerlei formale Fehler zu begehen. Ein schriftliches Testament und nicht öffentlich aufbewahrtes Testament unterliegt auch der Gefahr der Fälschung.

Wussten Sie, dass das öffentliche Testament als notarielle Urkunde einen zulässigen Ersatz zum Erbschein darstellt?

4. Kann ich mein Vermögen oder auch nur einen Teils dessen an mein Haustier oder ein Tier generell vererben?

Grundvoraussetzung um etwas vom Erbe zu erhalten oder etwas vererbt zu bekommen ist, dass man erbfähig ist. Da Tiere nicht rechtsfähig sind, sind sie wiederum nicht erbfähig. Wenn Sie möchten, dass für Ihr Tier nach einem eintretenden Todesfall gesorgt wird, begünstigen Sie es testamentarisch. Beugen Sie Streitigkeiten vor und formulieren Sie klar und unmissverständlich wer genau für das Tier verantwortlich sein soll. Die Kosten für Unterbringung, Tierarzt, Futter, Pflege usw. können aus dem Erbteil oder Vermächtnis beglichen werden. Die monatlichen Kosten für das Wohl des Tieres sollten in keinem Falle zu knapp kalkuliert sein. Wenn Sie hierzu Fragen haben, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit einer Tierschutzorganisation oder sollten Sie keine Lösung gefunden haben, die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit einer Tiervermittlung.

5. Wie ist die gesetzliche Erbfolge geregelt?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Erbfolge, wenn die verstorbene Person nichts anderes verlauten lies. Als Erben kommen dann der Reihe nach die Angehörigen in Frage.

Hier eine Auflistung der drei verschiedenen Ordnungen

1. Ordnung

•    Kinder der verstorbenen Person oder

•    Wenn Kinder gestorben sind, die Enkel oder Urenkel

2. Ordnung

•    Eltern der verstorbenen Person oder

•    Wenn Eltern gestorben sind, die Geschwister oder

•    Wenn Eltern und Geschwister bereits verstorben, die Nichten und Neffen der verstorbenen Person.

3. Ordnung

•    Großeltern oder

•    Wenn die Großeltern gestorben sind, deren Kinder und Kindeskinder (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen der verstorbenen Person)

Die Erben einer zeitigeren Ordnung kommen immer vor Erben einer späteren Ordnung. So bekommen zum Beispiel, solange die direkten Nachfahren, also die Kinder, der betreffenden Person noch leben, die Eltern oder auch die Großeltern nichts.

6. Exkurs zum Erbe des Ehepartners

Auf die Ansprüche des Ehepartners auf das Erbe wollen wir in unseren FAQ Seiten nur kurz eingehen, da das Thema sehr umfassend ist. Wir raten dazu bei komplexeren Fragestellungen immer einen fachlichen Rat einzuholen.

Grundsätzlich jedoch hängt das Erbe des Ehepartners von den Familienverhältnissen und dem Güterstand ab.

Der Ehepartner bekommt, soweit nichts anderes vorgesehen ist, ein Viertel des Erbes. Wenn Kinder, Enkel oder Urenkel der verstorbenen Person existieren, erbt der Ehepartner ein Viertel und die Kinder bzw. Enkel drei Viertel des Nachlasses.

Weitere Verteilungsfälle ergeben sich, wenn Erben verschiedener Ordnungen nicht mehr leben.

Wie oben erwähnt beeinflusst auch der Güterstand in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes gelebt haben den anfallenden Erbanteil. Es wird jeweils zwischen folgenden Güterständen unterschieden:

• gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft,

• Güterstand der Gütertrennung sowie dem

• Güterstand der Gütergemeinschaft.

7. Recht des sog. „Dreißigsten“

Soweit das Testament nichts anderes regelt, ist das Recht des sog. „Dreißigsten“ die gesetzliche Bestimmung, dass ein Erbe verpflichtet ist, den Familienangehörigen des Erblassers (somit auch dem Ehegatten), bis dreißig Tage nach dem Todestag, die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. Ferner muss, wenn die gestorbene Person dem Ehepartner Unterhalt gewährt hat, der Erbe diesen Unterhalt ebenfalls während der ersten dreißig Tage nach dem Todestag weiterzahlen. Ansprüche von geschiedenen Personen oder im Scheidungsverfahren befindlichen Personen die mit dem Erblasser geschieden sind, haben keinerlei Ansprüche auf das Erbe. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch, wenn ein Scheidungsverfahren noch nicht rechtsgültig geschlossen wurde.

Disclaimer

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Über Bestattung Nuscheler

Bestattung Nuscheler sieht sich als traditionelles Bestattungsunternehmen mit Sitz in Murnau, Peißenberg und Weilheim. Neben der klassischen Erdbestattung bietet es jegliche Leistungen rund um die Feuerbestattung, die meistgefragteste Art der Beisetzung, an. Durch eine hauseigene Druckerei ist es Bestattung Nuscheler möglich, auch kurzfristige Wünsche des Trauerdrucks zu realisieren.

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Copyright by Bestattung Nuscheler. Alle Rechte vorbehalten.

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