Fragen und Antworten rund um die Bestattung
Mit Filialen in Murnau, Weilheim und Peißenberg. Stand: Juni 2026. Die Angaben sind allgemein gehalten und gelten für das bayerische Oberland. Konkrete Friedhofsgebühren richten sich nach der Satzung der jeweiligen Gemeinde, hier nennen wir Ihnen die genauen Beträge gerne persönlich.
Wenn ein Mensch gestorben ist: die ersten Schritte
Bei uns ist jemand verstorben. Was müssen wir als Erstes tun?
Das Wichtigste vorweg: Sie müssen in diesem Moment nichts überstürzen. Als Erstes wird ein Arzt gerufen, der den Tod feststellt und die Todesbescheinigung ausstellt. Alles Weitere können Sie in Ruhe angehen. Wann immer Sie so weit sind, rufen Sie uns an, dann besprechen wir gemeinsam die nächsten Schritte. Auch nachts und am Wochenende sind wir für Sie erreichbar.
Müssen wir zuerst den Arzt oder den Bestatter rufen?
Zuerst den Arzt. Erst wenn der Tod ärztlich festgestellt und die Todesbescheinigung ausgestellt ist, beginnt unsere Arbeit. Diese Reihenfolge ist gesetzlich so vorgesehen und gibt Ihnen zugleich Zeit, in Ruhe zu entscheiden.
Jemand ist im Krankenhaus oder im Pflegeheim gestorben. Was ist zu tun?
In diesen Fällen kümmert sich die Einrichtung um die ärztliche Leichenschau, im Heim die Leitung. Sie als Angehörige müssen sich darum nicht sorgen. Den Bestatter wählen Sie anschließend selbst, ganz in Ruhe und unabhängig davon, wen das Haus vielleicht schon kennt.
Müssen wir sofort entscheiden, welcher Bestatter es wird?
Nein. Es gibt keine Pflicht, innerhalb weniger Stunden zu handeln. Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie und Ihre Familie brauchen. Wir sind da, wenn Sie so weit sind.
Können wir den Bestatter frei wählen, auch wenn schon jemand verständigt wurde?
Ja, diese Wahl liegt allein bei Ihnen. Selbst wenn ein Heim oder eine Klinik bereits ein Unternehmen gerufen hat, sind Sie an niemanden gebunden. Sprechen Sie uns einfach an, wir kümmern uns um die Übernahme.
Wer darf über Art und Ort der Bestattung entscheiden?
An erster Stelle steht der Wille des Verstorbenen. Ist dieser nicht bekannt, entscheiden die nächsten Angehörigen in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge. Damit Ihre eigenen Wünsche später nicht in Frage stehen, halten Sie diese am besten in einer Bestattungsverfügung fest, nicht im Testament, das oft erst nach der Beisetzung geöffnet wird.
Was geschieht, wenn die Todesursache unklar ist?
Bei einem nicht natürlichen oder ungeklärten Tod muss zunächst die Staatsanwaltschaft den Leichnam zur Bestattung freigeben. Das kann ein paar Tage dauern. Wir begleiten Sie auch durch diese Situation und kümmern uns um die Abstimmung mit den Behörden.
Ablauf und Zeit
Wie schnell kann eine Beisetzung stattfinden, und wie lange darf sie höchstens dauern?
In Bayern darf eine Bestattung frühestens 48 Stunden nach dem Tod erfolgen. Spätestens muss die verstorbene Person innerhalb von acht Tagen bestattet, eingeäschert oder überführt werden, wobei Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitzählen. Eine Urne ist nach der Einäscherung innerhalb von drei Monaten beizusetzen. In der Praxis finden wir gemeinsam mit Ihnen meist innerhalb weniger Tage einen passenden Termin.
Was geschieht zwischen Tod und Beisetzung mit dem Verstorbenen?
Nach der Überführung wird die verstorbene Person würdevoll versorgt und für Aufbahrung oder Beisetzung vorbereitet. Wenn Sie möchten, ist eine Aufbahrung zur Verabschiedung möglich. Wie und in welchem Rahmen Sie Abschied nehmen, entscheiden Sie.
Können wir uns noch einmal persönlich verabschieden?
Ja. In unseren Aussegnungshallen im Oberland ist ein Abschied am offenen Sarg in der Regel möglich. Manchen Menschen gibt dieser letzte Blick Halt, anderen ist eine Erinnerung an gesündere Tage lieber. Beides ist richtig, und wir richten uns ganz nach Ihnen.
Muss es eine Trauerfeier geben?
Nein. Eine stille Beisetzung ohne große Feier ist ebenso möglich wie eine ausführliche Trauerfeier mit Musik und Rede. Sie bestimmen, was zu Ihnen und zu dem Menschen passt, von dem Sie sich verabschieden.
Wer organisiert Trauerredner, Musik und Blumenschmuck?
Das übernehmen wir für Sie. Über die Jahre haben wir im Oberland gute Verbindungen zu Rednern, Musikern und Floristen vor Ort aufgebaut. Sie sagen uns, wie die Feier aussehen soll, wir kümmern uns um die Umsetzung.
Bestattungsarten
Welche Bestattungsarten gibt es?
Am häufigsten sind die Erdbestattung im Sarg und die Feuerbestattung mit anschließender Urnenbeisetzung. Daneben gibt es die Seebestattung und naturnahe Formen wie die Baumbestattung. In Bayern gilt grundsätzlich Friedhofspflicht, die Beisetzung erfolgt also auf einem dafür gewidmeten Gelände.
Was ist der Unterschied zwischen Erd- und Feuerbestattung?
Bei der Erdbestattung wird der Sarg im Grab beigesetzt. Bei der Feuerbestattung wird der Leichnam zunächst eingeäschert, anschließend wird die Urne beigesetzt. Vor jeder Feuerbestattung schreibt das bayerische Recht eine zweite Leichenschau vor, darum kümmern wir uns für Sie.
Gibt es im Oberland naturnahe oder pflegefreie Gräber?
Ja, und die Auswahl ist größer, als viele denken. Auf mehreren Friedhöfen im Oberland gibt es Urnengräber unter Bäumen, Urnenwiesen und Urnenplätze mit einheitlicher Bepflanzung. Der Friedhof in Murnau bietet hier besonders viele Varianten. Das Schöne daran: Bei diesen Grabformen übernimmt die Gemeinde die gärtnerische Pflege, sodass für die Angehörigen keine laufende Grabpflege anfällt. Welche Form an Ihrem Wunschort verfügbar ist, klären wir gerne für Sie.
Was ist eine anonyme Bestattung?
Bei einer anonymen Beisetzung wird die Urne ohne Namenskennzeichnung beigesetzt, meist ohne Anwesenheit der Angehörigen. Diese Form gibt es auf vielen Friedhöfen im Oberland. Sie ist schlicht, bedeutet für manche Hinterbliebene aber, dass ein fester Ort zum Trauern fehlt. Diesen Gedanken sollte man vorher in Ruhe abwägen.
Ist eine Seebestattung von hier aus möglich?
Ja. Nach der Einäscherung wird die Beisetzung auf Nord- oder Ostsee von einer spezialisierten Reederei übernommen. Auf Wunsch können Angehörige an Bord dabei sein. Wir organisieren den gesamten Ablauf für Sie, auch über die weite Entfernung hinweg.
Können wir besondere Wünsche zur Grabgestaltung umsetzen?
Sprechen Sie uns mit Ihren Vorstellungen einfach an. Jeder Friedhof hat eine Satzung mit Gestaltungsvorschriften, die die Würde und das einheitliche Bild der Anlage schützen sollen. Oft gibt es innerhalb eines Friedhofs verschiedene Abteilungen mit unterschiedlich strengen Regeln. Wir gleichen Ihre Wünsche mit der jeweiligen Satzung ab und finden den passenden Rahmen.
Friedhof und Grab
Können wir den Friedhof frei wählen?
In der Regel wählen Sie den Friedhof am Wohn- oder Heimatort. Einzelne Gemeinden setzen einen örtlichen Bezug voraus. Wir kennen die Friedhöfe in Murnau, Weilheim, Peißenberg und der Umgebung und sagen Ihnen, was am gewünschten Ort möglich ist.
Wie lange läuft ein Grabnutzungsrecht, und kann man es verlängern?
Das Grabnutzungsrecht wird für eine bestimmte Zeit erworben, die sich an der Ruhefrist orientiert. Im Oberland liegt die Ruhefrist je nach Gemeinde meist bei rund zwölf Jahren, für Kinder kürzer. Nach Ablauf lässt sich das Nutzungsrecht in der Regel verlängern. Die genauen Fristen Ihres Friedhofs nennen wir Ihnen gerne.
Können wir ein Grab schon zu Lebzeiten erwerben?
Auf vielen Friedhöfen im Oberland ist das möglich, teils unter der Voraussetzung, dass man in der Gemeinde wohnt. So lässt sich eine bestimmte Grabstelle vorab sichern. Im Rahmen der Vorsorge beraten wir Sie dazu.
Können mehrere Angehörige in einem Grab beigesetzt werden?
Ja, je nach Grabart. In Familiengräbern lassen sich nacheinander mehrere Verstorbene beisetzen, in Urnengräbern mehrere Urnen. So bleibt die Familie an einem gemeinsamen Ort. Welche Belegung an Ihrem Grab möglich ist, hängt von der jeweiligen Satzung ab.
Können wir eine Urne oder einen Sarg später umbetten lassen?
Eine Umbettung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich, während der Ruhefrist zudem nur aus wichtigem Grund. Die Totenruhe steht hier rechtlich im Vordergrund. Wir unterstützen Sie bei Antrag und Abwicklung, wenn ein solcher Schritt nötig wird.
Wer pflegt das Grab, wenn wir das nicht selbst übernehmen können?
Klassische Erd- und Urnengräber werden von den Angehörigen gepflegt. Wenn das nicht möglich ist, sind die naturnahen Grabformen mit gemeindlicher Pflege eine gute Lösung, ebenso die Beauftragung einer Friedhofsgärtnerei vor Ort. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten an Ihrem Wunschort.
Kosten
Was kostet eine Bestattung im Oberland?
Die Gesamtkosten bestehen aus zwei Teilen: den Gebühren der jeweiligen Gemeinde für Friedhof und Beisetzung und unseren Leistungen als Bestatter, etwa Sarg oder Urne, Überführung, Versorgung und Organisation. Wir weisen beide Teile getrennt aus, damit Sie genau sehen, welcher Betrag an die Gemeinde geht und welcher an uns. Da jede Gemeinde eigene Gebühren hat, erstellen wir Ihnen nach einem ersten Gespräch eine klare, unverbindliche Kostenübersicht für Ihren konkreten Fall.
Warum sind die Friedhofsgebühren von Ort zu Ort verschieden?
Jede Gemeinde legt ihre Gebühren in einer eigenen Satzung fest. Deshalb unterscheiden sich die Kosten für Graböffnung, Grabnutzung oder die Nutzung der Aussegnungshalle zwischen Murnau, Weilheim, Peißenberg und den umliegenden Orten teils deutlich. Für Ihren Wunschort nennen wir Ihnen die aktuellen Beträge.
Welche Posten gehören neben den Gemeindegebühren noch dazu?
Zu unseren Leistungen zählen Sarg oder Urne, die Überführung, die Versorgung des Verstorbenen, die Organisation und bei der Feuerbestattung die Einäscherung. Hinzu kommen je nach Wunsch Trauerdruck, Blumen, ein Trauerredner und die Sterbeurkunden. In unserer Kostenübersicht führen wir jeden Posten einzeln auf.
Was kostet die zweite Leichenschau bei einer Feuerbestattung?
Diese in Bayern vorgeschriebene zweite ärztliche Untersuchung kostet derzeit rund 178,50 Euro. Sie ist ein durchlaufender Posten, den der Arzt erbringt, und erscheint bei uns transparent auf der Rechnung.
Wer muss die Bestattung bezahlen?
Hier sind zwei Dinge zu unterscheiden: die Bestattungspflicht, also wer die Bestattung veranlassen muss, und die Kostentragung, also wer am Ende zahlt. Die Kosten tragen grundsätzlich die Erben. Ist das niemandem zuzumuten, kann das Sozialamt nach § 74 SGB XII einspringen. Bei kniffligen Fällen beraten wir Sie und stellen den Kontakt zur zuständigen Stelle her.
Müssen wir trotz ausgeschlagenem Erbe für die Bestattung zahlen?
Die Ausschlagung der Erbschaft befreit nicht automatisch von der Bestattungspflicht. Diese richtet sich nach der gesetzlichen Reihenfolge der Angehörigen und besteht unabhängig vom Erbe. Ob Sie die Kosten am Ende selbst tragen, ist eine getrennte Frage, die im Einzelfall zu klären ist.
Was übernimmt das Sozialamt?
Reichen die Mittel nicht aus und ist die Kostentragung unzumutbar, übernimmt das Sozialamt die erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Zuständig ist das Sozialamt im jeweiligen Landkreis. Am besten klären Sie das vor der Beauftragung, wir helfen Ihnen dabei und stellen die nötigen Unterlagen zusammen.
Dokumente und Formalitäten
Welche Unterlagen werden für die Bestattung gebraucht?
In der Regel der Personalausweis des Verstorbenen, die Todesbescheinigung und je nach Familienstand weitere Urkunden, etwa die Geburts- oder Heiratsurkunde. Sagen Sie uns einfach, was vorhanden ist, wir sagen Ihnen, was noch fehlt, und übernehmen die Behördengänge für Sie.
Wer stellt den Totenschein aus?
Die Todesbescheinigung, umgangssprachlich Totenschein, stellt der Arzt bei der Leichenschau aus. Sie ist die Grundlage für alle weiteren Schritte, auch für die Sterbeurkunde beim Standesamt.
Müssen wir selbst zum Standesamt?
In der Regel nicht. Wir übernehmen die Anmeldung des Sterbefalls beim zuständigen Standesamt für Sie und besorgen die Sterbeurkunden in der Anzahl, die Sie für Versicherungen, Rente und Banken benötigen.
Welche Stellen müssen wir selbst benachrichtigen?
Manche Behörden werden vom Standesamt informiert. Krankenkasse, Rentenversicherung, Banken, Versicherungen und private Vertragspartner müssen Sie dagegen selbst benachrichtigen. Damit nichts untergeht, geben wir Ihnen eine übersichtliche Checkliste an die Hand.
Helfen Sie auch bei Traueranzeigen, Sterbebildern und Danksagungen?
Ja, das gehört für uns dazu. Sie schildern uns Ihre Vorstellungen, wir erstellen einen Entwurf und stimmen ihn mit Ihnen ab, bis alles passt und Sie Ihre Freigabe geben. Bei einem Termin in einer unserer Filialen oder bei Ihnen zu Hause gestalten wir die Karten gemeinsam direkt vor Ort.
Unterstützen Sie bei der Witwen- oder Witwerrente und bei Anträgen?
Ja. Wir bereiten die nötigen Anträge für Sie vor und füllen sie so weit wie möglich aus. Sie müssen anschließend nur noch unterschreiben und absenden. So nehmen wir Ihnen einen großen Teil des Papierkrams ab.
Vorsorge
Können wir die eigene Bestattung schon zu Lebzeiten planen?
Ja, und immer mehr Menschen tun das. Mit einer Bestattungsvorsorge legen Sie Ihre Wünsche im Voraus fest, von der Bestattungsart über die Trauerfeier bis zum Blumenschmuck. Das nimmt den Angehörigen im Ernstfall schwere Entscheidungen ab. Die finanzielle Absicherung erfolgt über ein Treuhandkonto oder eine Versicherung. Wir beraten Sie dazu ausführlich.
Was ist eine Bestattungsverfügung?
In der Bestattungsverfügung halten Sie fest, wie Ihre Beisetzung ablaufen soll, etwa die Bestattungsart, die Musik, der Blumenschmuck oder ob es eine weltliche Trauerrede geben soll. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, schriftlich ist sie aber am sichersten. Wichtig ist nur, dass die Angehörigen sie rechtzeitig finden, also gehört sie nicht ins Testament, das oft erst nach der Beisetzung geöffnet wird.
Lohnt sich eine Sterbegeldversicherung im höheren Alter noch?
Das sollte man genau rechnen. Bei einem späten Abschluss ist der Risikoanteil im Beitrag oft hoch, und über die Einzahlungsjahre kann man am Ende mehr einzahlen, als später ausgezahlt wird. Häufig gibt es zudem eine Wartezeit, in der bei einem Sterbefall nur die eingezahlten Beiträge zurückfließen. Eine Treuhandlösung über einen Vorsorgevertrag ist oft die transparentere Alternative. Wir nehmen uns Zeit, das mit Ihnen in Ruhe abzuwägen.
Können wir Wunschfriedhof, Grabart und Ablauf verbindlich festlegen?
Ja, all das lässt sich im Rahmen der Vorsorge dokumentieren. Je genauer Ihre Wünsche festgehalten sind, desto sicherer werden sie später so umgesetzt, wie Sie es sich vorgestellt haben. Genau dafür ist der Vorsorgevertrag da.
Besondere Situationen
Dürfen wir die Asche zu Hause aufbewahren oder im eigenen Garten beisetzen?
In Deutschland besteht für Verstorbene und auch für die Asche Friedhofspflicht, eine Beisetzung im eigenen Garten ist daher nicht zulässig. Im benachbarten Ausland ist es teils erlaubt, frei über den Ort der Asche zu entscheiden. Wir zeigen Ihnen, welche naturnahen Alternativen es in Bayern auf den Friedhöfen gibt.
Eine offene Frage, die viele beschäftigt: Wird der Leichnam bei einer Erdbestattung von Tieren oder Maden angefressen?
Nein. Die vorgeschriebene Grabtiefe sorgt dafür, dass keine Zersetzungsprodukte an die Oberfläche treten. In dieser Tiefe leben keine Würmer, Maden oder Larven, die den Leichnam erreichen könnten. Die Zersetzung erfolgt allein durch körpereigene Mikroorganismen. Diese Frage stellen sich viele Angehörige, und sie auszusprechen ist völlig in Ordnung.
Was geschieht, wenn ein Angehöriger im Ausland verstirbt?
Dann ist eine Überführung ins Oberland oder eine Bestattung vor Ort möglich. Für die Überführung sind je nach Land zusätzliche Unterlagen nötig, etwa ein Leichenpass. Wir koordinieren das für Sie und kümmern uns um die Abstimmung mit den beteiligten Stellen.
Kann eine Urne ins Ausland verbracht werden?
Ja, in der Regel über eine persönliche oder kurierbasierte Überführung mit den erforderlichen Dokumenten. Welche Nachweise nötig sind, hängt vom Zielland ab. Wir organisieren den Transport und die Papiere für Sie.
Was gilt bei einer Fehl- oder Totgeburt?
Das ist eine der schwersten Situationen überhaupt, und wir begleiten Sie hier mit besonderer Behutsamkeit. Für Sternenkinder gibt es würdevolle Möglichkeiten der Beisetzung. Der Friedhof in Murnau hat dafür eine eigene Gemeinschaftsgrabanlage. Welche Wege es an Ihrem Ort gibt, besprechen wir in aller Ruhe mit Ihnen.
Ist nach einer Organspende noch jede Bestattungsform möglich?
Ja. Eine Organspende schließt weder die Erd- noch die Feuerbestattung aus. Der zeitliche Ablauf verschiebt sich gegebenenfalls leicht, an Ihren Wahlmöglichkeiten ändert sich nichts.
Erbe und Nachlass
Was müssen wir nach dem Todesfall kündigen oder ummelden?
Zu denken ist an Wohnung, Heim- oder Mietvertrag, Versicherungen, Abonnements, Bankverbindungen und laufende Verträge. Vieles davon läuft nicht automatisch aus, sondern muss aktiv gekündigt werden. Eine Checkliste mit den wichtigsten Schritten geben wir Ihnen mit.
Brauchen wir einen Erbschein?
Nicht immer. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt und ist dann nötig, wenn das Erbrecht gegenüber Banken oder Behörden nachzuweisen ist und kein notarielles Testament vorliegt. Ein öffentliches, notarielles Testament kann den Erbschein in vielen Fällen ersetzen. Ob Sie einen brauchen, hängt vom Einzelfall ab.
Wie ist die gesetzliche Erbfolge grob geregelt?
Wenn kein Testament vorliegt, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge nach Ordnungen: zuerst die Kinder und deren Nachkommen, dann Eltern und Geschwister, danach Großeltern und deren Nachkommen. Erben einer näheren Ordnung schließen die ferneren aus. Der Ehepartner hat daneben einen eigenen Anspruch, dessen Höhe vom Güterstand abhängt. Weil das Thema schnell komplex wird, raten wir bei genaueren Fragen zu rechtlichem Rat.
Was hat es mit dem sogenannten Dreißigsten auf sich?
Der Dreißigste ist eine gesetzliche Schutzregel: In den ersten dreißig Tagen nach dem Tod dürfen Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen im Haushalt gelebt haben, die Wohnung weiter nutzen, und ihnen gewährter Unterhalt ist weiterzuzahlen. So entsteht nicht von einem Tag auf den anderen eine Notlage. Geregelt ist das im Erbrecht des BGB, soweit das Testament nichts anderes bestimmt.
Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und berücksichtigen nicht die Besonderheiten des Einzelfalls. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Die genauen Friedhofsgebühren richten sich nach der jeweils gültigen Satzung der Gemeinde, die aktuellen Beträge nennen wir Ihnen gerne persönlich.
